Bearbeitung von Theaterstücken: Konflikte mit dem Urheberrecht

Vertragsbeziehungen im Bereich der Theater

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Der immer wiederkehrende Konflikt ist hierbei stets die Frage, ob die oben beschriebenen Änderungen bei der Bearbeitung von Theaterstücken noch zulässig, insbesondere nicht von der Erlaubnis des Autoren oder Verlages abhängig waren. Bei der Inszenierung von Bühnenwerken muss zwischen dem zulässigen Interpretations- und Modernisierungsspielraum einerseits und den hiervon nicht mehr vom Aufführungsrecht gedeckten Änderungen andererseits unterschieden werden. Wenn nichts anderes mit dem Autor oder Bühnenverlag vereinbart ist, darf das Bühnenunternehmen als Inhaber des ihm übertrageben Aufführungsrechts (Nutzungsrechts) grundsätzlich insbesondere keine Änderungen vornehmen (§ 39 Absatz 1 UrhG). Andererseits sieht § 39 Absatz 2 UrhG ausdrücklich vor, dass "Änderungen des Werks und Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, zulässig sind".

 

Mit dieser Bestimmung wird vor allem für den Theaterbereich ein äußerst pragmatischer, aber auch ein gesellschaftlich notwendiger Zweck verfolgt. Das Theater lebt von der Konfrontation des Textes nicht nur mit den künstlerischen Vorstellungen des Regisseurs, sondern auch von der Spiegelung des Aussagegehalts dieses Textes im Lichte der heute existierenden gesellschaftlichen Zustände.

Beispiel:

Das verbotene Bühnendrama "Die Weber" von Gerhard Hauptmann Regelmäßig prallen bei dieser Fragestellung zwei Grundrechte aufeinander, nämlich das Grundrecht des Urhebers und das des Theaters oder Regisseurs aus Art. 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit). Gegenstand der Werknutzung ist das Werk in der vom Urheber(Autor) konkret geschaffenen Form und zwar mit dem konkreten geistig-ästhetischen Gesamteindruck, mit welchem er sein Werk an die Öffentlichkeit entlassen will, so dass jede Abweichung hiervon - sei es durch Kürzungen, Streichungen, Umformulierungen oder andere Eingriffe - grundsätzlich unzulässig ist. Dies ist Ausdruck des in § 2 UrhG verankerten alleinigen Veröffentlichkeitsrechts des Urhebers.

Beachte:

Hierbei kann bei einem Bühnenwerk auch ohne Änderung des Textes oder der Musik durch die Art der Wiedergabe des Werkes der Charakter der dort auftretenden Figuren in einer unzulässigen Weise verändert werden, die mit dem Wesensgehalt des Stückes nicht mehr vereinbar ist (BGH GRUR 1971,35,38 - Maske in Blau). In solchen Fällen schützt das Gesetz das Bühnenwerk durch Entstellungen des Werkes (§ 14 UrhG), also den vom Urheber konkret mit sei-nem Werk gewollten geistig-ästhetischen Gesamteindruck. Dies bedeutet, dass der Urheber gegen Sie vorgehen und gerichtlich Unterlassung der Bühnenaufführung verlangen kann.

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