Warnung und Androhung

Die wichtigsten Funktionen einer Abmahnung sind die Warn- und Androhungsfunktion. Ihrem Musiker soll also eindringlich vor Augen geführt werden, dass Sie als Arbeitgeber einerseits nicht bereit sind, ein bestimmtes Verhalten hinzunehmen, und Sie andererseits jetzt mit Konsequenzen drohen.

Beispiel:

Verspätete Krankmeldungen:

Herr Sonnenschein, ein Musiker Ihres Orchesters, hat sich in der Vergangenheit schon zweimal verspätet krank gemeldet. Auf die Verspätung der Krankmeldung hatten Sie ihn jeweils eindringlich hingewiesen und ihm klar gemacht, dass Sie auf einer rechtzeitigen Anzeige einer Erkrankung bestehen. Trotz Diensteinteilung erscheint Herr Sonnenschein wieder nicht zur Probe. Gegen Mittag ruft er an und meldet sich krank.

 

Konsequenz:

Auch hier können Sie Herrn Sonnenschein abmahnen. In der Abmahnung müssen Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie sein Verhalten nicht mehr hinnehmen werden. Weisen Sie Herrn Sonnenschein auch darauf hin, dass er sich zukünftig arbeitsvertraglich korrekt verhalten soll. Die besonderen Anzeige- und Nachweispflichten für Kulturorchestermitglieder sind hierbei ausdrücklich in § 29a TVK benannt. Außerdem müssen Sie Herrn Sonnenschein darauf hinweisen, dass ihm im Wiederholungsfall arbeitsvertragliche Konsequenzen drohen(Kündigung). Mit jeder Abmahnung geben Sie als Arbeitgeber zu erkennen, dass Sie das abgemahnte Verhalten Ihres Musikers noch nicht für eine Kündigung ausreichend ansehen. Trotzdem muss Ihr Abmahnungsschreiben eine Kündigungsandrohung (=Androhungsfunktion) enthalten, um die Ernsthaftigkeit Ihres Entschlusses zu dokumentieren. Da sie oftmals den ersten Schritt zur Trennung von einem Mitarbeiter darstellt, sollte von ihr nur nach sorgfältiger Prüfung Gebrauch gemacht werden. Schließlich besteht ihr Zweck darin, dem Mitarbeiter zu verdeutlichen, dass er nur bei umgehender Änderung seines Verhaltens die Chance hat, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Im Beispiel zuvor sollten Sie also Herrn Sonnenschein unbedingt in Ihrer Abmahnung darauf hinweisen, dass Sie im Wiederholungsfalle eine Kündigung aussprechen werden. Nur so erfüllen Sie auch tatsächlich die Androhungsfunktion einer Abmahnung. Darüber hinaus hat eine Abmahnung eines Dokumentationsfunktion. Sie ist auch dazu bestimmt, ein konkretes Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren.

 

Wichtiger Hinweis!

Als Arbeitgeber steht Ihnen kein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des abgemahnten Verhaltens zur Seite. Als Arbeitgeber dürfen Sie sich also nach Ausspruch nicht auf der "sicheren Seite" wiegen. Denn auch dann, wenn sich dieser nicht gegen die Abmahnung vorgeht, heißt dies noch lange nicht, dass er das ihm gegenüber beanstandete Fehlverhalten auch tatsächlich eingesteht. Er kann sogar eine Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess als ungerechtfertigt wirksam angreifen.
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Joachim Benclowitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht, 
Absolvent des Fachanwaltslehrganges Urheber- und Medienrecht

Tel: 040 / 450 20 60 
e-mail: info@arbeitsrecht-benclowitz.de