Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Absolvent des Fachanwaltslehrganges Urheber- und Medienrecht
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Im Bereich des Bühnenarbeitsrechts ist auf eine brandneue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Anwendungsbereich des Tarifvertrages für Kulturorchester (TVK) bzgl. einer notwendigen AGB-Kontrolle bei der befristeten Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit hinzuweisen (sogenannte „Solo-Fagottistin-Entscheidung“ vom 07.10.2015, 7 AZR 945/13).
Der Arbeitgeber hatte die Tätigkeit als Erste (Solo-)Fagottistin nur befristet und nicht dauerhaft übertragen. Nach Befristungsende hat die Musikerin geltend gemacht, die Tätigkeit als (Solo-)Fagottistin sei dauerhafter Vertragsinhalt geworden, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Die Unwirksamkeit der Befristung ergäbe sich insbesondere aus dem Teilzeitbefristungsgesetz (§§ 14 Absatz 1, 17 Satz 1TzBfG). Das Theater hat geltend gemacht, dass die vereinbarte Befristung der Übertragung der Tätigkeit im Einklang mit § 20 TVK stehe und insbesondere § 3 Absatz 1 TVK der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegenstehe.
Das BAG hat entschieden, dass § 20 TVK die befristete Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nicht ausschließt. Ferner hat das BAG, dass die Befristung der Übertragung der Tätigkeit einer Ersten (Solo-)Fagottistin nur einer Vertragsinhaltskontrolle gem. § 307 Absatz 1 BGB unterliege. In dem entschiedenen Fall hat das BAG angenommen, dass die Befristung auch dieser Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 BGB standgehalten hat. Das BAG hat damit die Auffassung der Musikerin abgelehnt, dass die Tätigkeit dauerhafter Vertragsinhalt deshalb geworden sei, weil die vereinbarte Befristung der Übertragung dieser Tätigkeit unwirksam sei. Konsequenz für die Praxis: Nach neuerer Auffassung des BAG sind die Vorschriften des TzBfG auf die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen nicht – auch nicht entsprechend – anwendbar. Die Vertragsinhaltskontrolle erstreckt sich somit nur auf die letzte (befristete) Übertragung der Tätigkeit.
Seit der Entscheidung des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes im Beschluss vom 27. April 1993 (Fundstelle GmS – OGB 1/92) ist ein Urteil nicht mit Gründen versehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monate nach Verkündigung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln (8 Ha 13/12) gilt dies auch für die Begründung von Schiedssprüchen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit. Im vorliegenden Falle wurde der von der Klägerin angegriffene Schiedsspruch des Bezirksbühnenschiedsgerichts Hamburg vom 05. Okt. 2011 am 22. Mai 2012 vor dem Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt verhandelt, das nach Schluss der mündlichen Verhandlung unter Abänderung der Entscheidung des Bezirksbühnenschiedsgerichts Hamburg die Klage einer Balletttänzerin positiv beschieden hat. Der vollständig begründete Spruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main war durch den Obmann am 06. Nov. 2011 ausgefertigt und sodann beiden Parteien erst am 08. Nov. 2012, also nach Versäumen der 5-Monatsfrist für die Entscheidungsbegründung, zugestellt worden. Hierin erblickte das Arbeitsgericht Köln einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der zur Nichtigkeit des angegriffenen Schiedsspruchs vom 22. Mai 2012 führte.
Abmahnungen sind bei Pflichtverletzungen auch im Orchesterbereich oft der erste Schritt sich von einem Orchestermusiker zu trennen. Deshalb sind sie ein Mittel, mit dem Sie sehr sorgfältig und vorsichtig umgehen sollten. Schließlich soll die Abmahnung Ihrem Orchestermusiker verdeutlichen, dass es seine letzte Chance ist, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist daher, dass Sie die allgemeinen Grundregeln der Abmahnung beherrschen. Orchestermusiker, die unzuverlässig oder ständig aufmüpfig sind, spielen mit ihrem Job. Aber vor einer Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung - die "gelbe Karte" des Arbeitsrechts - notwendig.
Mit der Abmahnung geben Sie als Arbeitgeber zum Ausdruck, dass Sie ein bestimmtes Verhalten Ihres Musikers missbilligen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.
Die wichtigsten Funktionen einer Abmahnung sind die Warn- und Androhungsfunktion. Ihrem Musiker soll also eindringlich vor Augen geführt werden, dass Sie als Arbeitgeber einerseits nicht bereit sind, ein bestimmtes Verhalten hinzunehmen, und Sie andererseits jetzt mit Konsequenzen drohen.
Beispiel: |
Verspätete Krankmeldungen:
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Konsequenz: |
Auch hier können Sie Herrn Sonnenschein abmahnen. In der Abmahnung müssen Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie sein Verhalten nicht mehr hinnehmen werden. Weisen Sie Herrn Sonnenschein auch darauf hin, dass er sich zukünftig arbeitsvertraglich korrekt verhalten soll. Die besonderen Anzeige- und Nachweispflichten für Kulturorchestermitglieder sind hierbei ausdrücklich in § 29a TVK benannt. Außerdem müssen Sie Herrn Sonnenschein darauf hinweisen, dass ihm im Wiederholungsfall arbeitsvertragliche Konsequenzen drohen(Kündigung). Mit jeder Abmahnung geben Sie als Arbeitgeber zu erkennen, dass Sie das abgemahnte Verhalten Ihres Musikers noch nicht für eine Kündigung ausreichend ansehen. Trotzdem muss Ihr Abmahnungsschreiben eine Kündigungsandrohung (=Androhungsfunktion) enthalten, um die Ernsthaftigkeit Ihres Entschlusses zu dokumentieren. Da sie oftmals den ersten Schritt zur Trennung von einem Mitarbeiter darstellt, sollte von ihr nur nach sorgfältiger Prüfung Gebrauch gemacht werden. Schließlich besteht ihr Zweck darin, dem Mitarbeiter zu verdeutlichen, dass er nur bei umgehender Änderung seines Verhaltens die Chance hat, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Im Beispiel zuvor sollten Sie also Herrn Sonnenschein unbedingt in Ihrer Abmahnung darauf hinweisen, dass Sie im Wiederholungsfalle eine Kündigung aussprechen werden. Nur so erfüllen Sie auch tatsächlich die Androhungsfunktion einer Abmahnung. Darüber hinaus hat eine Abmahnung eines Dokumentationsfunktion. Sie ist auch dazu bestimmt, ein konkretes Fehlverhalten Ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren.
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Wichtiger Hinweis! |
Als Arbeitgeber steht Ihnen kein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit des abgemahnten Verhaltens zur Seite. Als Arbeitgeber dürfen Sie sich also nach Ausspruch nicht auf der "sicheren Seite" wiegen. Denn auch dann, wenn sich dieser nicht gegen die Abmahnung vorgeht, heißt dies noch lange nicht, dass er das ihm gegenüber beanstandete Fehlverhalten auch tatsächlich eingesteht. Er kann sogar eine Abmahnung in einem späteren Kündigungsschutzprozess als ungerechtfertigt wirksam angreifen. |
Darum geht es: Für Sie als Arbeitgeber ist es wichtig, dass Sie bei den neuen Techniken am Ball bleiben, um Ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Gerade bei der Einführung und dem Ausbau neuer Techniken geht es in der Regel um Daten, die gesichert, verwertet und weitergeleitet werden. Dabei spielen auch die Bildschirmarbeitsplätze Ihrer Mitarbeiter und deren PCs eine wichtige Rolle. Natürlich wird Ihr Betriebsrat bei solchen heißen Themen mitsprechen wollen. Die folgende Muster-Betriebsvereinbarung zeigt Ihnen an Beispiel eines neuen Personalinformationssystems, wie Sie dieses Thema mit Ihrem Betriebsrat aushandeln und anschließend regeln können.
Betriebsvereinbarung zwischen der Firma ............................................................. vertreten durch den
Vorsitzenden der Geschäftsleitung (im Folgenden: die Firma)
und dem Betriebsrat ................................................... vertreten durch den/die Vorsitzende/n über
Datenerhebung in Personalinformationssystemen.
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
§ 2 Grundsätze zur Personaldatenverarbeitung
§ 3 Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Mitarbeiterdaten
§ 4 Speicherung von Daten (Datenarten) Folgende Datenarten dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden:
§ 5 Leistungs- und Verhaltenskontrollen
§ 6 Bildschirmarbeitsplätze
§ 7 Nutzung der Arbeitsplatzcomputer
§ 8 Personenbezogene Datenverarbeitung durch den Betriebsrat
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat
§ 10 Kontrollrechte des Betriebsrats
§ 11 Schlussbestimmungen
Im Zuge der Einführung einer neuen EDV ist es erforderlich, dass Sie gemeinsam mit Ihrem Betriebsrat eine Regelung treffen, die das Vorgehen beschreibt. Speziell die von Ihnen beabsichtigten Auswertungen und Leistungs- und Verhaltenskontrollen spielen dabei eine wichtige Rolle. Hier möchte Ihr Betriebsrat natürlich absolute Rechtssicherheit für Ihre Mitarbeiter und Sie als Arbeitgeber wollen ein möglichst einfaches und pragmatisches Vorgehen. Wichtig ist auch, wie Sie beim Ausbau und Erweiterungen dieses EDV-Systems vorgehen, ohne jedesmal in neue Verhandlungen mit dem Betriebsrat eintreten zu müssen. Die folgende Muster-Betriebsvereinbarung zeigt Ihnen beispielhaft, wie Sie dieses Thema mit Ihrem Betriebsrat aushandeln und anschließend regeln können.
Betriebsvereinbarung zwischen der Firma .....................
vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat ...................
vertreten durch den/die Vorsitzende/n über
§1 Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung erfasst alle Mitarbeiter der Firma, ausgenommen die leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Absatz 3 BetrVG.
§ 2 Gegenstand der Betriebsvereinbarung
§ 3 Auswertungen sowie Leistungs- und Verhaltenskontrollen
§ 4 Information der Mitarbeiter
§ 5 Ausbau und Erweiterung des EDV-Systems
§ 6 Inkrafttreten und Kündigung
. ________________ Ort, Datum __________________ _________________ (Arbeitgeber) (Betriebsrat)
Bei den Inhalten von Beendigungsvereinbarungen mit Abfindungsregelung gilt zwar die Vertragsfreiheit, d.h. Sie können Abfindungsregelungen immer frei mit Ihrem Mitarbeiter verhandeln. Gleichwohl empfiehlt es sich, Ihre Mitarbeiter hier nicht nur über die sperrzeitrechtlichen Folgen, sondern auch noch über die sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen einer verspäteten Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit nach Ausscheiden aus Ihrem Betrieb aufzuklären.
"Belehrung bei Kündigung empfehlenswert"
Sie überlegen, ob Sie im Aufhebungsvertrag auch eine Klausel aufnehmen sollen, die Ihren Mitarbeiter über seine Verpflichtung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit belehrt, sich unverzüglich bei dieser arbeitssuchend zu melden.
Gem. § 2 Absatz 2 Nr. 2 SGB III "soll" der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über die Verpflichtung unverzüglicher Meldung bei der Agentur für Arbeit (§ 37 b SGB III) informieren.
In einer Belehrungsklausel sollten Sie daher Ihren Mitarbeiter bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages über diese Verpflichtung, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden, im Rahmen eines Aufhebungsvertrages aufklären. Dabei sollten Sie Ihren Mitarbeiter besonders darauf hinweisen, dass er als Arbeitnehmer verpflichtet ist, spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.
Rechtliche Hinweise auf sozialversicherungsrechtliche Nachteile:
"Der Arbeitnehmer wurde darauf hingewiesen, dass der Abschluss dieses Aufhebungsvertrages zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen, insbesondere zur Verhängung einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe durch die Agentur für Arbeit und damit zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für maximal 12 Wochen und zu einer Minderung der Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes führen kann. Der Arbeitnehmer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass verbindliche Auskünfte über sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen dieser Vereinbarung nur die Sozialversicherungsträger und die zuständige Agentur für Arbeit erteilen. Hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen dieser Vereinbarung kann verbindliche Auskünfte nur die zuständige Agentur für Arbeit erteilen."
Zwar führt eine Verletzung dieser Vorschrift nicht zu einem Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber. Ein Meldeversäumnis oder eine verspätete Meldung hat jedoch für Ihren Arbeitnehmer in der Regel negative Folgen und führt gemäß § 144 Absatz 4 SGB III zu einer Sperrzeit von einer Woche. Diese Sperrzeit tritt aber nur ein, wenn der Arbeitnehmer zumindest fahrlässig gehandelt hat. Sie scheidet daher aus, wenn er sich aufgrund unverschuldeter Rechtskenntnis nicht innerhalb des objektiv gebotenen Zeitraums gemeldet hat.
Belehrungsklausel / Hinweis nach § 37 b SGB III:
"Der Mitarbeiter bestätigt, dass er/sie über etwaige sozialversicherungsrechtliche Nachteile belehrt und hierüber der Sozialversicherungsträger verbindlich entscheidet, der zur Erteilung von Auskünften berufen und verpflichtet ist.
Der Mitarbeiter wird darauf hingewiesen, dass er als Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitraums zu erfolgen. Bei nicht rechtzeitiger persönlicher Meldung muss der Arbeitnehmer mit einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld rechnen. Weiterhin ist der Mitarbeiter verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen."
Um einen Verstoß gegen Ihre Aufklärungspflichten rechtssicher zu vermeiden, sollten Sie als Arbeitgeber im Rahmen von Beendigungsvereinbarungen mit Abfindungsregelungen unbedingt auch noch daran denken, den Anlass der Beendigung (Kündigung) sowie auch den Zeitpunkt der Beendigung unter Hinweis auf die eingehaltene Kündigungsfrist klar und unmissverständlich zu bezeichnen. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich vor allen Dingen dann, wenn Sie einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung außergerichtlich ohne Ausspruch einer Kündigung vereinbaren wollen. Ratsam ist hier, in einer Vorbemerkung zum Aufhebungsvertrag (Präambel) folgendes zu vereinbaren:
Vorbemerkungen bei Abfindungsvereinbarungen ohne ausgesprochene Kündigung:
"Herr T. ist seit dem 01.01.2008 bei der Firma M. als Marketingleiter beschäftigt. Im Zuge des Erwerbs der Firma M. durch die Firma G. und der anschließenden Übertragung der Geschäftsaktivitäten auf die Firma G. ist das Arbeitsverhältnis von Herrn T. mit Wirkung ab dem 01.01.2008 auf die Firma G. übergegangen. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 15.10.2008. Bei der Firma G. ist der Beschäftigungsbedarf für den Arbeitnehmer T. entfallen. Arbeitgeberin und Arbeitnehmer haben sich daher darauf verständigt, das Arbeitsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen auf Veranlassung der Arbeitgeberin unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ablauf des 30.04.2010 zu beenden. Der Aufhebungsvertrag wird zur Vermeidung einer ansonsten gegenüber dem Arbeitnehmer auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung abgeschlossen."
"Die angedrohte Kündigung"
Sie planen eine Betriebsstilllegung und haben Ihrem Mitarbeiter bereits eine betriebsbedingte Kündigung in Aussicht gestellt.
In diesem Fall löst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit gem. § 144 SGB III aus, da die drohende Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt wurde.
Immer wenn also objektiv ein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages besteht, droht Ihrem Mitarbeiter keine Sperrzeit nach § 144 SGB III, so dass empfehlenswert ist, den Anlass für den Abschluss des Aufhebungsvertrages unbedingt in der Beendigungsklausel zu erwähnen und insbesondere auch hierüber Ihren Mitarbeiter vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages aufzuklären.
Gleiches gilt für den Beendigungszeitpunkt, der bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung Erwähnung finden sollte. Denn nur wenn in der Beendigungsvereinbarung auch die für Ihren Mitarbeiter maßgebliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, droht diesem kein Ruhen des Arbeitslosenanspruchs nach § 143 a SGB III.
"Keine Trickserei bei Kündigungsfrist"
Ohne Ihren Mitarbeiter hierüber aufzuklären, haben Sie in einer Beendigungsklausel nicht die für Sie geltende Kündigungsfrist eingehalten.
Die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist führt nach § 143 a SGB III zwingend zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
Immer wenn Sie als Arbeitgeber also nicht die für Sie maßgebliche Kündigungsfrist einhalten, droht Ihrem Mitarbeiter ein Ruhen seines Arbeitslosengeldanspruchs nach § 143 a SGB III. Sie sollten daher unbedingt auch von der Rückdatierung von Aufhebungsverträgen absehen.
Da aus einer Beendigungsvereinbarung mit Abfindungsregelung für Ihren Mitarbeiter auch steuerrechtliche Probleme resultieren können, sollten Sie diesen unbedingt auch über mögliche nachteilige steuerrechtliche Auswirkungen von Abfindungszahlungen aufklären und Ihrem Mitarbeiter auch hier empfehlen, sich bei seinem Steuerberater weiteren Rat einzuholen. Soweit nämlich Aufhebungsverträge die Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorsehen, können derartige Abfindungen gemäß den § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei. Jedoch sind Abfindungen stets nur dann aus steuerlicher Sicht privilegiert, wenn die Initiative zur Trennung von Ihnen als Arbeitgeber ausgegangen ist.
"Auflösung auf Veranlassung des Arbeitgebers"
Sie haben gegenüber Ihrem Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen.
In diesem Fall liegt eine vom Arbeitgeber veranlasste Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 3 Ziff. 9 EStG vor.
Für die steuerrechtliche Behandlung von Abfindungszahlungen ist somit stets von Bedeutung, ob Sie als Arbeitgeber die entscheidende Ursache (z.B. durch Kündigung) für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gesetzt haben. Hiervon wird regelmäßig ausgegangen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausgesprochen hat. Gleiches gilt auch beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsregel, wenn der Arbeitgeber hierfür die maßgebliche Ursache gesetzt hat.
Die Abfindung muss also immer eine Gegenleistung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich den Anlass für die Zahlung darstellt (z.B. Zahlung einer Abfindung wegen Mobbing). Auch hier empfiehlt es sich, um mögliche spätere Schadenersatzansprüche Ihres Mitarbeiters zu vermeiden, diesen auch über mögliche steuerliche Besonderheiten aufzuklären und Ihrem Mitarbeiter insbesondere anzuraten, sich vor Abschluss der Beendigungsvereinbarung bei seinem für ihn zuständigen Finanzamt zu informieren.
Aufklärung über steuerrechtliche Folgen:
"Hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen dieser Vereinbarung kann verbindliche Auskünfte nur das zuständige Finanzamt erteilen. Dem Arbeitnehmer ist insoweit auch vor Unterzeichnung des Vertrages Gelegenheit zur Einholung entsprechender Auskünfte eingeräumt worden. Der Arbeitgeber übernimmt keine Haftung für etwaige nachteilige sozial- oder steuerrechtliche Folgen dieser Vereinbarung."
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Zeitpunkt, so liegt ein Aufhebungsvertrag vor, der grundsätzlich eine Sperrzeit nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 SGB III nach sich ziehen kann. Von einem Aufhebungsvertrag ist immer dann auszugehen, wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter einvernehmlich einen Beendigungstatbestand festlegen. Nimmt der Aufhebungsvertrag also auf eine ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung Bezug, dann wird vom Gesetz diese einseitige Kündigungserklärung des Arbeitgebers als "Auflösungstatbestand" angesehen.
Wenn nein, sollten Sie unbedingt daran denken, dass Sie bei Beendigungsvereinbarungen mit Abfindung gegenüber Ihrem Mitarbeiter besondere Aufklärungspflichten haben.
Wenn nein, sollten Sie beachten, dass die Zahlung einer Abfindung jedoch in bestimmten Fällen die Trennung von einem Mitarbeiter erleichtern kann.
Wenn nein, sollten Sie daran denken, dass in der betrieblichen Praxis noch die gesetzliche Abfindungsregelung (§ 1 a KSchG) die Abfindung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil (§ 9 KSchG), der Sozialplan, Nachteilsausgleich sowie die Abfindung aus Tarifvertrag in Betracht kommen kann.
Wenn nein, sollten Sie Ihren Mitarbeiter unbedingt über die sperrzeitrechtlichen Folgen nach Beendigung informieren, um Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu vermeiden.
Wenn nein, sollten Sie auch bedenken, dass Abfindungen insbesondere nur dann steuerbegünstigt sind, wenn die Trennung von Ihnen veranlasst wurde.
Wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter eine Beendigungsvereinbarung mit Abfindungsregelung schließen, hat dies für Ihren Mitarbeiter häufig auch für diesen nachteilige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bei der Bundesagentur für Arbeit, soweit dieser dort nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Leistungen auf Bezug von Arbeitslosengeld beanspruchen will. So kann es für Sie als Arbeitgeber im Einzelfall ratsam sein, Ihren Mitarbeiter bei einer Beendigungsvereinbarung mit Abfindungsregelung auch über die sperrzeitrechtlichen Folgen nach Beendigung zu informieren, um insbesondere später Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu vermeiden.
"Mitwirkung an der Beendigung" Sie haben mit Ihrem Mitarbeiter nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung getroffen.
Da sich Ihr Mitarbeiter für einen Klageverzicht die Zahlung einer Abfindung hat versprechen lassen, liegt eine Mitwirkung vor, die sperrzeitrechtliche Folgen haben kann (§ 144 Absatz 1 Nr. 1 SGB III).
Sie müssen als Arbeitgeber also immer daran denken, dass für Ihren Mitarbeiter die Mitwirkung an einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung immer "sperrzeitrelevant" sein kann, d.h. eine solche Beendigungsvereinbarung bei Ihrem Mitarbeiter später nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachteilige Konsequenzen für den Bezug von Arbeitslosengeld bei der Bundesagentur für Arbeit haben kann.
Wenn Sie also mit einem Mitarbeiter eine Beendigungsvereinbarung mit Abfindungsregelung, sollten Sie daher vorsichtshalber Ihren Mitarbeiter möglichst über die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen (z.B. Sperrzeit, Ruhen von Leistungen bei der Bundesagentur für Arbeit) aufklären und in "Zweifelsfällen" Ihren Mitarbeiter zu empfehlen, bei der Bundesagentur für Arbeit rechtssichere Auskünfte einzuholen. Dies, um so rechtssicher mögliche Schadenersatzansprüche Ihrer Mitarbeiter wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten einen "Riegel vorzuschieben".
Die Bundesagentur für Arbeit hat in Durchführungsanweisungen klargestellt, wann für Ihren Mitarbeiter sperrzeitrechtliche Folgen bei Abschluss von Aufhebungs- und Abwicklungsverträgen drohen. Sie sollten als Arbeitgeber die Voraussetzungen kennen, wann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Ihr Mitarbeiter bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung einen ungekürzten Arbeitslosengeldanspruch hat und keine negativen sperrzeitrechtlichen Folgen befürchten muss. Eine Sperrzeit als Arbeitsloser kommt insbesondere nicht in Betracht, wenn
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, entfällt die weitere Prüfung der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung. Etwas anderes gilt allerdings, wenn sich die von Ihnen als Arbeitgeber gezahlte Abfindung außerhalb der Bandbreite von 0,25 und 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr bewegt. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.
Auch Abwicklungsverträge stellen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar. Nach Auffassung des BSG macht es keinen entscheidenden Unterschied, ob der Arbeitnehmer an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages mitwirkt oder ob seine aktive Beteiligung darin liegt, dass er hinsichtlich des Bestandes der Kündigung und deren Folgen verbindliche Vereinbarungen trifft. In beiden Fällen trifft den Mitarbeiter also eine wesentliche Verantwortung für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.
Achtung: Besondere Aufklärungspflichten bei dem gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 1 a KSchG:
Immer wenn Sie als Arbeitgeber Ihrem Arbeitnehmer nämlich mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Beendigungsangebotes unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung nach § 1 KSchG anbieten zu wollen, so ist es aus Gründen der Rechtssicherheit ebenso äußerst ratsam, dass Sie Ihrem Mitarbeiter unmissverständlich darüber informieren, welche Abfindung Sie diesem unter welchen Voraussetzungen anbieten:
"Gesetzlicher Abfindungsanspruch zwingend"
Sie haben Ihrem Mitarbeiter aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 a KSchG gekündigt, Ihrem Mitarbeiter gegenüber jedoch informatorisch einen niedrigeren als den gesetzlich hierfür vorgesehenen Abfindungsbetrag (0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses) genannt.
In diesem Falle entsteht der Abfindungsanspruch in der gesetzlichen Höhe gem. § 1 a Absatz 1 Satz 2 KSchG auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat (BAG, Urteil vom 19.06.2007 in NZA: 2007, Seite 1357).
In folgenden Fällen haben Sie bei Abfindungen jedoch keinerlei Aufklärungspflichten:
Immer wenn die Abfindung die in § 1 a Absatz 2 KSchG vorgesehene Höhe nicht überschritten wurde, liegt in der Regel (Grenzfall: offensichtliche Rechtswidrigkeit der Kündigung!) kein sperrzeitrelevanter Vorgang vor (BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11 a AL 47/05 R, in: NZA 2006, Seite 1359).
Immer wenn kein "kündigungssicherer" Sachverhalt gegeben ist oder die von Ihnen beabsichtigte Trennung von einem Mitarbeiter wegen dessen sehr langer Betriebszugehörigkeit praktisch ausgeschlossen ist, kann sich eine einzelvertraglich vereinbarte Abfindung bezahlt machen.
Turboprämie macht Trennung Beine" Sie wollen sich krisenbedingt von einem langjährig beschäftigten Mitarbeiter, der tariflich unkündbar ist und streben eine Trennung an.
Häufig kann hier das Angebot einer attraktiven Abfindung Ihrem Mitarbeiter den Entschluss zur Trennung leichter machen und gerichtliche Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang vermeiden.
Hierbei ist es jedoch in der Arbeitswelt ein weit verbreitetes Vorurteil, dass bei einer Trennung stets auch eine Abfindung "herausspringt". Wenn Sie Ihrem Mitarbeiter gegenüber eine Kündigung aussprechen oder einen Aufhebungsvertrag schließen, resultiert hieraus nicht automatisch ein Abfindungsanspruch. Dennoch erweist es sich in der betrieblichen Praxis als vorteilhaft, eine von einem Mitarbeiter gewünschte Trennung mit "Geld zu versüßen" und dadurch eine gewünschte Trennung zu erleichtern. Dies trifft vor allem auf solche Mitarbeiter zu, die tariflich unkündbar sind oder besonderen Kündigungsschutz genießen.
Gesetzlicher Abfindungsanspruch
Seit dem 01.01.2004 besteht bei Hinnahme einer von dem Arbeitgeber ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung gemäß § 1 a KSchG. Hierbei bleibt es Ihrem Mitarbeiter stets selbst frei, ob er sein Klagerecht gegen die Kündigung wahrnimmt oder für seinen Klagverzicht eine Abfindung beansprucht.
Sie haben einem Mitarbeiter wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG gekündigt und darauf hingewiesen, für den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu zahlen.
In diesem Fall kann Ihr Mitarbeiter bei Verstreichenlassen der Klagfrist gemäß § 1 Absatz 1 KSchG die für diesen Fall vorgesehene Abfindung beanspruchen (BAG, Urteil vom 06.12.2006, Aktenzeichen 4 AZR 798/05).
Immer wenn Sie also Ihrem Mitarbeiter wegen dringender betrieblicher Erfordernisse gem. § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG gekündigt haben, kann dieser also bei Verstreichen lassen der Klagefrist eine Abfindung beanspruchen. Die gesetzliche Höhe der Abfindung beträgt in diesem Fall gemäß § 1 a Absatz 1 Satz 2 KSchG ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Der Hinweis in Ihrem Abfindungsangebot, dass Sie die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 a Absatz 2 Satz 1 KSchG stützen, hat in sozialrechtlicher Hinsicht eine große Bedeutung. So tritt in diesem Falle keine Sperrzeit ein, es sei denn, die Kündigung war "offensichtlich rechtswidrig" (z.B. wegen Bestehens eines tarif- oder einzelvertraglichen Kündigungsverbotes).
Außer dem "Klassiker" der einzelvertraglich in einem Aufhebungsvertrag mit Ihrem Mitarbeiter vereinbarten Abfindung, haben in der Praxis insbesondere bei betrieblichen Re- und Umstrukturierungen auch Abfindungsansprüche in Sozialplänen eine hohe praktische Relevanz. In diesen Fällen kann Ihr Mitarbeiter aus einem Sozialplan bei einer Betriebsänderung im Sinne von § 111 Absatz 1 BetrVG die Zahlung einer Abfindung verlangen:
Eine Sozialplanpflicht besteht nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG und wenn Sie in Ihrem Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen, die für die Wahl eines Betriebsrats wahlberechtigt sind.
Durch den Sozialplan soll zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Betriebsrat eine Einigung über den finanziellen Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die Ihren Mitarbeitern infolge einer geplanten Betriebsänderung entstehen, erzielt werden (§ 112 Absatz 1 BetrVG).
Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung (§ 112 Absatz 1 in Verbindung mit § 77 BetrVG). Diesen müssen Sie mit Ihrem Betriebsrat verhandeln und schriftlich vereinbaren. Für den Fall, dass Sie sich mit Ihrem Betriebsrat nicht freiwillig einigen können, kann der Sozialplan vom Betriebsrat durch Anrufung der Einigungsstelle erzwungen werden. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt dann die fehlende Einigung zwischen Ihnen als Arbeitgeber und dem Betriebsrat.
Außer dem Sozialplan haben in der betrieblichen Praxis noch folgende Abfindungsrechtsgrundlagen eine hohe praktische Relevanz:
Kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn
Achtung für Kleinbetriebe!
Vor dem 01.04.2004 lag der Schwellenwert bei fünf oder weniger Mitarbeitern. Soweit Sie vor diesem Stichtag also 6 - 10 Mitarbeiter beschäftigt haben, bleibt deren Kündigungsschutz erhalten (Bestandsschutz). Sinkt die Zahl der "Altmitarbeiter" aber auf fünf oder weniger Beschäftigte, findet auf diese das KSchG - gemäß "altem Recht" - keine Anwendung mehr, sofern Sie nicht insgesamt mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen.