Einleitung zur Abmahnung

Abmahnungen sind bei Pflichtverletzungen auch im Orchesterbereich oft der erste Schritt sich von einem Orchestermusiker zu trennen. Deshalb sind sie ein Mittel, mit dem Sie sehr sorgfältig und vorsichtig umgehen sollten. Schließlich soll die Abmahnung Ihrem Orchestermusiker verdeutlichen, dass es seine letzte Chance ist, seinen Arbeitsplatz zu behalten. Wichtig für Sie als Arbeitgeber ist daher, dass Sie die allgemeinen Grundregeln der Abmahnung beherrschen. Orchestermusiker, die unzuverlässig oder ständig aufmüpfig sind, spielen mit ihrem Job. Aber vor einer Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung - die "gelbe Karte" des Arbeitsrechts - notwendig. 

 

Beispiel:

Mehrfach zu spät zu Proben:

Ihr Cellist, Herr Richter, ist in den letzten Wochen mehrfach unentschuldigt zu spät gekommen. Trotz wiederholter Aufforderungen hat er Ihnen bis jetzt keine plausible Entschuldigung hierfür mitgeteilt.

 

Konsequenz:

In einem solchen Fall können Sie eine Abmahnung erteilen. Aber wie soll so ein Abmahnungsschreiben eigentlich aussehen? Müssen Sie vielleicht bestimmte Formalien berücksichtigen? Oder bestimmte Fristen? Können Sie eigentlich gleich nach der ersten Abmahnung eine Kündigung aussprechen, wenn Herr Richter wieder unentschuldigt fehlt? Mit einem Fehlverhalten eines Orchestermusikers sind also eine ganze Reihe von Fragen verbunden. Dies zumal in einem Bereich des Arbeitsrechts, in welchen das gegenseitige Pflichtengefüge weitgehend tarifvertraglich in Gestalt des Tarifvertrages für Orchestermusiker (TVK) geregelt ist. Fehlverhalten bedeutet in der Regel, dass der Orchestermusiker sein Verhalten positiv ändern kann (sogenannter steuerbarer Teil des Verhaltens).

 

Beispiel:

Ihr Trompeter, Herr Tamm, ist nach langjähriger Tätigkeit in Ihrem Orchester aus personenbedingten Gründen (krankheitsbedingt) nicht mehr in der Lage, die Töne wie bisher zu blasen.

 

Konsequenz:

Hier kommt keine Abmahnung in Betracht, da eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Im Regelfall muss ansonsten zunächst aber immer eine Abmahnung ausgesprochen werden. Erst wenn diese keinen Erfolg zeigt, der Arbeitnehmer sich also erneut fehlverhält, können Sie kündigen. Wie bei Kündigungen ist die Rechtssprechung auch bei Abmahnungen sehr streng. Als Arbeitgeber müssen Sie daher auch beim Abfassen einer Abmahnung bestimmte Regeln beachten, um erfolgreich sein zu können. Was Sie zu beachten haben, erfahren Sie in diesem Beitrag.

 

 

 

 

 

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Joachim Benclowitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht, 
Absolvent des Fachanwaltslehrganges Urheber- und Medienrecht

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e-mail: info@arbeitsrecht-benclowitz.de