Abmahnung ist Missbilligung

Mit der Abmahnung geben Sie als Arbeitgeber zum Ausdruck, dass Sie ein bestimmtes Verhalten Ihres Musikers missbilligen, verbunden mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist.

Beispiel:

Arbeitsverweigerung:

In Ihrem Orchester ist Frau Möller als Harfenistin beschäftigt. Da sich der Dirigent über "Misstöne" beschwert hat, fordern Sie sie auf, die Saiten der von ihr benutzten Harfe zu stimmen. Frau Möller antwortet Ihnen, dass sie etwas Besseres zu tun habe und zudem hierfür nicht verantwortlich sei. Dies sei Aufgabe der Orchesterwarte.

 

Konsequenz:

In diesem Fall können Sie eine Abmahnung aussprechen, da Frau Möller ihre Arbeit verweigert hat. Zu ihren Aufgaben gehört auch, dass sie das von ihr gebrauchte Instrument in einem tadellosen und spielfertigen Zustand benutzt. Der Arbeitgeber hat bei Kulturorchestermusikern hierbei aber das Instrument zu stellen und die erforderlichen Instandsetzungskosten zu tragen(§ 12 TVK).

Für die Abnutzung wird ein Instrumentengeld nach Maßgabe des Tarifvertrages über Instrumentengeld sowie Rohr-, Blatt- und Saitengeld gezahlt. Eine Abmahnung können Sie bei Verstößen Ihres Mitarbeiters gegen Haupt- und Nebenpflichten aus seinem Arbeitsvertrag aussprechen.

 

Beispiel:

Fehlende Anzeige einer Nebentätigkeit In einem anderen Fall stellen Sie zum wiederholten fest, dass Herr Mugge eine Nebentätigkeit in einem anderen Orchester Ihnen gegenüber nicht angezeigt hat. Ausdrücklich hatten Sie darauf hingewiesen, dass Sie auf die Einhaltung der tarifvertraglich verankerten Anzeigepflicht bei Nebentätigkeiten strengsten Wert legen und die Einhaltung kontrollieren wollten.

 

Konsequenz:

Auch hier können Sie gegenüber Herrn Mugge eine Abmahnung aussprechen. Nach § 9 Satz 1 TVK muss der Kulturorchestermusiker jede entgeltliche Nebenbeschäftigung dem Arbeitgeber rechtzeitig vor Ausübung anzeigen. u seinen arbeitsvertraglichen Nebenpflichtengehört es auch, die Nebentätigkeitsgebote einzuhalten. allerdings kann der Arbeitgeber die Nebentätigkeit nur dann untersagen, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Musikers oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt. Die Untersagung hat dann schriftlich zu erfolgen(§ 9 Satz 2 TVK). Darüber hinaus ist eine Abmahnung auch bei Verstößen gegen die kollektive Ordnung in Ihrem Orchesterbetrieb möglich. Beispiel: Verstoß gegen vorzeitiges Erscheinen vor Konzertbeginn In Ihrem Orchester ist tarifvertraglich geregelt, dass Musiker strikt 10 Minuten vor Konzertbeginn anwesend sein müssen. Mehrfach haben Sie darauf hingewiesen, dass diese Regel unbedingt einzuhalten sei. Ihre Harfenistin, Frau Möller, setzt sich über diese Regel hinweg.

 

Konsequenz:

In diesem Fall ist eine Abmahnung berechtigt, da sich Frau Möller über die betriebliche Ordnung hinweggesetzt hat. § 15 Absatz 6 TVK sieht für Musiker, die unter diesen Tarifvertrag fallen, eine entsprechende Regelung vor, d.h., der Kulturorchestermusiker muss sich hier spätestens zehn Minuten vor Beginn des Dienstes in der Aufführungsstätte einfinden und spätestens fünf Minuten vorher seinen Platz im Orchester einnehmen.
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Joachim Benclowitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht, 
Absolvent des Fachanwaltslehrganges Urheber- und Medienrecht

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