Das LAG Schleswig-Holstein hatte über folgende Vertragsstrafenvereinbarung zu urteilen:
„Im Falle der vertragswidrigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses ist die Gesellschaft berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 Monatsgehältern nach § 3 Abs. 1 zu verlangen. Darüber hinaus ist die Gesellschaft berechtigt, auch einen weitergehende Schaden geltend zu machen.“
Der Arbeitsvertrag hatte hinsichtlich der Beendigung des Anstellungsverhältnisses folgende Klausel:
„ Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage zum Monatsende. Verlängert sich die vom Arbeitgeber einzuhaltende Kündigungsfrist kraft Gesetzes, so gilt dies auch für die Eigenkündigung von Herrn…….“
Der Beklagte hatte sein Arbeitsverhältnis am 1.10. zum 31.10.2010 beendet. Erstinstanzlich wurde die Vertragsstrafenvereinbarung als unangemessene Benachteiligung gewertet. Angemessen sei nur eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehaltes. Das LAG Schleswig-Holstein gab hingegen dem Vertragsstrafenverlangen der Klägerin statt. Das Sanktionsinteresse übersteigt vorliegend aufgrund besonderer Umstände dasjenige im „Normalfall“, bei dessen Berechnung nur auf die Höhe der Vergütung für die Zeit von der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31.10.2010 bis zur rechtlich zulässigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30.11.2010) abgestellt wird. Das Gericht hat dabei auf die herausgehobene Stellung des Beklagten und der besonderen Bedeutung seiner Arbeitsleistung für die Klägerin abgestellt.
Hinweis:
Insbesondere für die abzuschließenden Gastverträge kann ggf. auch dort eine entsprechend höhere Vertragsstrafe durchgesetzt werden.