Haftung von Betriebsratsmitgliedern für Beratungshonorare

(BGH, Urteil v. 25.10.2012, III ZR 266/11)

Der Betriebsrat hatte in einem Verfahren über einen Interessenausgleich von einem Beratungsunternehmen betriebswirtschaftlich Unterstützung eingeholt. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, diese zu zahlen, nahm das Beratungsunternehmen daraufhin den Betriebsrat sowie den Betriebsratsvorsitzenden und dessen Stellvertreterin in Anspruch.  

 

Der BGH wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück, führte aber wie folgt aus:

Der Betriebsrat ist vermögens- und damit auch rechtsfähig. Der Betriebsrat kann selbst Verträge mit externen Beratern schließen, wenn die Beratung zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sei und ein Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gem. § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber bestehe. Verträge, die die „Erforderlichkeitsgrenze“ dennoch überschreiten, seinen insoweit unwirksam. In diesem Fall komme jedoch eine Haftung des vertragsschließenden Betriebsratsmitglieds entsprechend § 179 Abs. 1 BGB in Betracht, da der Vertragsschluss im Namen des Betriebsrats über einen außerhalb dessen Rechtsfähigkeit liegenden Gegenstand mit der Konstellation des nicht-existenten Vertretenen vergleichbar sei.

Wenn bereits in der Beratungsvereinbarung die marktübliche Tarifhöhe überschritten wird, besteht bereits von Anfang an kein Erstattungsanspruch an den Arbeitgeber, da der Differenzbetrag zur marktüblichen Höhe nicht „erforderlich“ ist. Das vertragsschließende Betriebsratsmitglied haftet dann gemäß § 179 Abs. 1 BGB für diesen Differenzbetrag. Wird diese Grenze erst während der beratenden Tätigkeit durch z.B. den Zeitaufwand überschritten, so muss der die Überschreitung ausgleichen, der die konkrete Leistung jeweils abgerufen hat.   

 

Gelesen 2311 mal
Joachim Benclowitz

Fachanwalt für Arbeitsrecht, 
Absolvent des Fachanwaltslehrganges Urheber- und Medienrecht

Tel: 040 / 450 20 60 
e-mail: info@arbeitsrecht-benclowitz.de

www.arbeitsrecht-benclowitz.de