Beispiel:
Abmahnung wegen mangelnder Leistung Sie sind mit den künstlerischen Leistungen Ihres Musikers, Herrn Winter, schon seit längerem nicht mehr zufrieden. Aufgrund einer Probe zu Tosca, die Herr Winter Ihrer Ansicht nach nicht mit der notwendigen Leistung betrieben hat, mahnen Sie ihn ab, da er auch ungeprobt zu den Proben erschienen war.
Konsequenz:
Herr Winter gibt eine Gegendarstellung ab, die ebenfalls in die Personalakte abgelegt wird. Er stützt seine Gegendarstellung darauf, dass er aufgrund persönlicher Umstände, die er nicht beeinflussen konnte (Krankheit) in letzter Zeit nicht ausreichend habe üben können. Kommt es später zu einer verhaltensbedingten Kündigung, die Sie auf unzureichende künstlerische Arbeitsergebnisse des Herrn Winter stützen, müssen Sie als Arbeitgeber in der Lage sein, zu beweisen, dass die vorgeworfenen mangelhaften Arbeitsergebnisse tatsächlich stimmen.
Dies ist bei künstlerischen Bewertungen, die häufig auch auf subjektiven Bewertungen des Intendanten bzw. Generalmusikdirektors beruhen, nicht immer einfach. Sie müssen also immer daran denken, dass Erklärungen oder Gegendarstellungen Ihres Musikers auch dann der Personalakte beizufügen sind, wenn Sie diese Erklärungen oder Gegendarstellungen für unzutreffend oder als nicht in die Personalakte gehörend ansehen. Der Kulturorchestermusiker hat hierbei tarifvertraglich ausdrücklich das Recht eingeräumt bekommen, sich auch entsprechende Abschriften aus den Personalakten zu fertigen(Protokoll-Notiz zu § 10 TVK). Darüber hinaus hat Ihr Mitarbeiter auch ein Beschwerderecht, wenn er sich von Ihnen als Arbeitgeber ungerecht behandelt fühlt (§ 84 BetrVG). Das Beschwerderecht ist dabei nicht davon abhängig, dass in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat besteht. Schließlich kann sich Ihr Mitarbeiter auch an das Arbeitsgericht wenden und auf den Widerruf und die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte klagen. Ist Ihr Mitarbeiter erfolgreich, müssen Sie die Abmahnung aus der Personalakte entfernen.