Beispiel:
5 Jahre zwischen zwei Abmahnungen Frau Möller war 2002 wegen mehrfachen Zuspätkommens zu Proben abgemahnt worden. Jetzt, Anfang 2007, ist sie zum ersten Mal wieder zu spät gekommen.
Konsequenz:
Die Abmahnung aus dem Jahr 2002 ist zwischenzeitlich wirkungslos geworden, da sich Frau Möller in der Zwischenzeit tadellos verhalten hat. Selbst wenn das jetzige Fehlverhalten mit dem früheren identisch ist, können Sie trotzdem keinen Zusammenhang schaffen und eine Kündigung aussprechen. Eine erneute Abmahnung ist allerdings angebracht. Wann das Abmahnungsschreiben au der Personalakte Ihres Musikers entfernt werden muss, hängt vom Einzelfall und der Schwere des vorgeworfenen Verstoßes ab. Eine gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschrift existiert nicht. Wann die Abmahnung trotz Verbleibes in der Personalakte keine Wirkung mehr entfalten kann (Kündigung!), kann also keine konkrete Aussage getroffen werden( Fehlen einer Ausschlussfrist). Allerdings ist es Ihnen als Arbeitgeber nach einer längeren Zeit einwandfreier Führung des Arbeitnehmers - genaue Zeitangaben sind auch hier nicht möglich - verwehrt, sich auf dessen früher abgemahnte Pflichtverstöße zu berufen. Dies ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn die weitere Aufbewahrung der Abmahnung zu unzumutbaren Nachteilen für den Arbeitnehmer führt.
Arbeitgebertipp:
In der Praxis kann Folgendes als Richtschnur angesehen werden: Bei leichteren Pflichtverletzungen (z.B. geringe Unpünktlichkeit) ist eine Wirkungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr anzunehmen, bei mittelschweren Pflichtverletzungen (z.B. verspätete Krankmeldung) eine Wirkungsdauer von ein bis drei Jahren, bei schweren Pflichtverletzungen (z.B. Beleidigungen und Tätlichkeiten) bis zu fünf Jahren.
Bitte beachten Sie:
Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung berechtigter Abmahnungen aus der Personalakte allein wegen Zeitablaufs besteht grundsätzlich nicht.