Beschwerdestelle - Dies sind Ihre Pflichten

§ 13 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpflichtet Sie als Arbeitgeber zur Schaffung einer betrieblichen Beschwerdestelle, an die sich Ihre Mitarbeiter wenden können, wenn sie sich wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Hierbei müssen Sie keine spezielle Beschwerdestelle in Form einer neuen oder eigenständigen Stelle errichten und dürfen insbesondere auch auf vorhandene Anlaufstellen zurückgreifen.

 

Beispiel:

"Der überflüssige Antidiskriminierungsbeauftragte" Ein Mitarbeiter fühlt sich aus einem in § 1 AGG genannten Grunde benachteiligt und ist der Meinung, dass Sie als Arbeitgeber eine spezielle Beschwerdestelle in Gestalt eines Antidiskriminierungsbeauftragten schaffen müssten. Sie verweisen ihn an die Personalabteilung. Folge: § 13 AGG spricht nur von dem Recht des Mitarbeiters, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes, des Unternehmens oder der Dienststelle beschweren zu können. Nach dieser Bestimmung sind Sie nicht verpflichtet, eine zusätzliche betriebliche Anlaufstelle zu errichten und dürfen auf vorhandene Stellen zurückgreifen. Denken Sie als Arbeitgeber daran, dass Ihnen das AGG gesetzlich keine Verpflichtung auferlegt, eine Beschwerdestelle in der Form einer institutionalisierten Stelle Ihres Betriebes oder Unternehmens einzurichten. Sie können also auch auf bestehende Anlaufstellen zurückgreifen und beispielsweise die Personalabteilung oder Vertrauensperson der Geschäftsleitung als für die Entgegennahme von Beschwerden zuständig benennen. Ihrem Mitarbeiter soll durch das AGG also lediglich das Recht zur Beschwerde bei einer Anlaufstelle eingeräumt werden, ohne dass für Sie als Arbeitgeber hieraus gesetzlich ein Zwang zur Errichtung einer speziellen Beschwerdestelle resultiert.

Beispiel:

"Betriebsrat für Beschwerden tabu" Mitarbeiter S. meint, dass nicht Sie als Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat die für die Entgegennahme seiner Beschwerde zuständige Stelle ist.

Folge:

Die Mitglieder des Betriebsrates sind keine zuständigen Stellen gemäß § 13 Absatz 1 AGG. Gleiches gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung bei einer entsprechenden Beschwerde mit der "Behinderung als Beschwerdegrund" im Sinne des § 1 AGG. Dies bedeutet für Sie als Arbeitgeber, dass es sich bei der "Beschwerdestelle" gemäß § 13 Absatz 1 AGG um eine lediglich von Ihnen genannte Stelle handelt, die die Beschwerden Ihrer Beschäftigten entgegennimmt. Sie müssen also nur einen Adressaten angeben, nicht jedoch sind Sie dazu verpflichtet, hierfür ein besonderes, bisher in Ihrem Betrieb noch nicht vorhandenes Gremium oder eine Person zu benennen, denen die Funktion eines Beauftragten für das Beschwerdeverfahrens zugewiesen sein muss.

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