Alkoholverbote
Sofern Sie in Ihrem Unternehmen ein generelles Alkoholverbot regeln wollen, müssen Sie beachten, dass Ihrem Betriebsrat im Rahmen seines ihm gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG (betriebliche Ordnung) zustehenden Mitbestimmungsrechts auch ein Initiativrecht zusteht.
Arbeitskleidung
Ihr Betriebsrat ist gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG in Fragen der Arbeitskleidung (beispielsweise einheitliche Dienstkleidung, Namenschilder) berechtigt, selbst Vorschläge zu unterbreiten. Die Entscheidung über die konkrete Ausgestaltung der Arbeitskleidung liegt also nicht bei Ihnen alleine.
Arbeitsschutz
Ihr Betriebsrat darf auch bei Fragen des Gesundheitsschutzes und Arbeitssicherheit gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG aktiv werden und von Ihnen beispielsweise Maßnahmen zwecks Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten verlangen.
Auswahlrichtlinien
In Betrieben mit mehr als 500 Mitarbeitern sieht § 95 Absatz 2 Satz 1 BetrVG ein Initiativrecht vor, so dass Ihr Betriebsrat im Falle der Nichteinigung über die Einigungsstelle insbesondere bei der Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung Auswahlrichtlinien erzwingen darf.
Beispiel:
"Punkteschema bei Sozialauswahl" Sie wollen ein Punkteschema für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen einführen.
Folge:
Gemäß § 95 Absatz 2 Satz 1 BetrVG steht dem Betriebsrat hinsichtlich der Gewichtung der Kriterien ein Initiativrecht zu. Arbeitszeit: Dem Initiativrecht aus § 87 Absatz 1 Ziffer 2 BetrVG unterliegen insbesondere Fragen der
- Verteilung der vorübergehenden Arbeitszeit
- Tägliche Arbeitszeit (beachte: kein Initiativrecht bei der zeitlichen Lage der Arbeitszeit)
Schließlich darf Ihr Betriebsrat gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 3 BetrVG ferner auch bei der
- vorübergehenden Verkürzung
- Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit
mitreden.
Berufsbildung
Ihr Betriebsrat ist in Fragen der Berufsbildung berechtigt, ein Initiativrecht auszuüben. Dieses bezieht sich insbesondere auf die Förderung der betrieblichen Berufsbildung, auf die Einführung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen und auch auf deren Durchführung. Ihr Betriebsrat ist also auch berechtigt, Ihnen hierzu geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
Beschäftigungssicherung
Ihr Betriebsrat ist berechtigt, sich mit eigenen Vorschlägen für die Sicherung und Förderung der Beschäftigten in Ihrem Betrieb aufgrund seines Initiativrechts einzusetzen (§§ 80 Absatz 1 Nr. 8, Absatz 2, 92 a Absatz 2 BetrVG).
Datenschutz
Zum Schutze der Persönlichkeitsrechte von Arbeitnehmern darf Ihr Betriebsrat zwecks Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften nach § 87 Absatz 1 Ziffer 6 BetrVG insbesondere aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) initiativ werden und Regelungen erzwingen.
Entlassung / Versetzung betriebsstörender Arbeitnehmer
Nach § 104 BetrVG kann Ihr Betriebsrat von Ihnen zum Beispiel bei einer sexuellen Belästigung einer Arbeitnehmerin von Ihnen auch die Kündigung oder Versetzung eines Mitarbeiters beantragen. Dies ist jedoch nur unter folgenden, sehr engen Voraussetzungen möglich:
- Der Arbeitnehmer muss durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Absatz 1 BetrVG enthaltenen Grundsätzen
- Den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört haben.
Entlohnungsgrundsätze Der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Absatz 1 Ziffer 10 BetrVG unterliegt deren Einführung und Änderung durch den Arbeitgeber. Hierzu zählen
- Grundsatzentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder Leistung und die hieraus resultierenden
- Entscheidungen über die Ausgestaltung jeweiligen Systems (BAG, 1. Senat, Urteil vom 11.1.2011, 1 AZR 310/09).
Gleichbehandlung
In Fragen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf Ihr Betriebsrat gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG bei der Einführung und Ausgestaltung des Verfahrens mitbestimmen, in dem Arbeitnehmer ihr Beschwerderecht nach § 13 Absatz 1 Satz 1 AGG wahrnehmen können. Er hat insoweit auch ein Initiativrecht.
Interne Ausschreibung von Arbeitsplätzen
Bei der internen Ausschreibung von Arbeitsplätzen hat Ihr Betriebsrat im Bereich der Personalplanung ein als Mitbestimmungsrecht ausgestaltetes Initiativrecht (§ 93 BetrVG). Als Ausschreibung wird die Aufforderung an alle oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, sich für zu besetzende Arbeitsplätze zu bewerben, verstanden. Ihr Betriebsrat kann durch sein Mitbestimmungsrecht von Ihnen verlangen, dass Sie die Stelle zunächst innerhalb Ihres Betriebes ausschreiben.
Lärmschutz
Bei Lärm und Vibrationen in Betrieben ist Ihr Betriebsrat aus § 87 Absatz 1 Nr. 7 BetrVG ergebenden Mitbestimmungsrecht im Rahmen des Initiativrechts berechtigt, geeignete Maßnahmen zum Schutze (zum Beispiel Gefährdungsbeurteilungen) der Arbeitnehmer sowie auch die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu verlangen.
Nichtraucherschutz
Das Mitbestimmungsrecht zur Regelung des Nichtraucherschutzes folgt aus § 87 Absatz 1 Nr. 1 BetrVG.
Beispiel:
"Gleitzeitregelung für Raucher" Der Betriebsrat verlangt von Ihnen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeiten zusätzlich eine Bestimmung, wonach auch die Zeiten von Ihnen als Arbeitgeber zu bezahlen sind, an denen Ihr Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz zum Zwecke des Rauchens verlässt.
Folge:
Ein Initiativrecht Ihres Betriebsrats zur Einführung vergütungspflichtiger Pausen nach § 87 Absatz 2 BetrVG in Verbindung mit § 87 Absatz 1 BetrVG unter dem Gesichtspunkt einer sogenannten Annexkompetenz besteht nicht (LAG SH, Beschuss vom 21.06.2007, 4 Ta BV 12/07).
Personalplanung
Bei der Planung von aktuellem und künftigem Bedarf an Personal hat Ihr Betriebsrat gemäß § 92 Absatz 2 BetrVG ein Initiativrecht. Zur Personalplanung zählen Fragen zu
- Personalbedarf
- Personalbeschaffung
- Personalentwicklung
- Personalabbau
- Personaleinsatz
- Personalkosten
Soziale Angelegenheiten
Hauptanwendungsfall des Initiativrechts Ihres Betriebsrats sind die in § 87 Absatz 1 Nr. 1 - 13 BetrVG abschließend aufgezählten Angelegenheiten.
Sozialplan
Der Sozialplan ist gemäß § 112 Absatz 1 Satz 2 BetrVG eine Vereinbarung über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die Ihren Mitarbeitern bei einer geplanten Betriebsänderung entstehen. Ein Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Technische Überwachung:
Ihr Betriebsrat hat bei bestimmten technischen Einrichtungen gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 6 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Dies ist beispielsweise bei der Anschaffung von Hardware (Computer), Software, Email, Internet und Internetnutzung sowie auch bei Videoüberwachungen der Fall.
- bei Änderungen der Arbeitsplätze
- des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen (§ 91 BetrVG)
- bei Personalfragebögen (§ 94 Absatz 1 BetrVG)
- bei Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (§ 98 Absatz 1 und Absatz 3 BetrVG)
- bei Sozialplänen (§ 112 Absatz 1 BetrVG)
Checkliste:
1. Haben Sie daran gedacht, dass Sie bei Existenz eines Betriebsrats in Ihrem Unternehmen in Ihren Entscheidungen durch Initiativrechte Ihres Betriebsrats eingeschränkt sein können?
Wenn nein, sollten Sie beachten, dass Sie in bestimmten Bereichen nur mit Ihrem Betriebsrat gemeinsam entscheiden dürfen.
2. Wussten Sie, dass Ihr Betriebsrat nur in bestimmten mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten von sich aus aktiv werden darf?
Wenn nein, sollten Sie wissen, dass Ihr Betriebsrat nur bei Bestehen eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechts initiativ werden darf.
3. Wissen Sie, wie Sie auf eine Initiative Ihres Betriebsrats reagieren müssen?
Wenn nein, müssen Sie bei Widerspruch Ihrerseits zu einer von ihm verlangten Regelung unbedingt beachten, dass dieser diese notfalls auch gegen Ihren Willen durchsetzen kann.
4. Haben Sie geprüft, ob das Initiativrecht Ihres Betriebsrats beschränkt ist?
Wenn nein, sollten Sie auch daran denken, dass dem Initiativrecht Ihres Betriebsrats in bestimmten Angelegenheiten Grenzen gesetzt sind.
5. Wussten Sie, dass Initiativrechte bei Bestehen einer gesetzlichen oder tariflichen Regelung ausgeschlossen sind?
Wenn ja, sollten Sie. ihrem Betriebsrat gegenüber "Stopp" sagen.