Bei Initiativen Ihres Betriebsrats in den sozialen Angelegenheiten des § 87 Absatz 1 Nr. 1 - 13 BetrVG sollten Sie unbedingt beachten, dass dieser auch dann nicht aktiv werden darf, wenn hinsichtlich der von ihm angestrebten Regelung bereits eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht (Einleitungssatz des § 87 Absatz 1 BetrVG). Beispiel: "Sperrwirkung des Tarifvertrages" In Ihrem Betrieb kommt in Fragen des Entgelts ein abschließender Tarifvertrag, zur Anwendung. Ihr Betriebsrat verlangt dennoch aus Gründen der "Lohngerechtigkeit" eine andere Verteilung des Vergütungsvolumens . Folge: Sind diese Entgeltfragen tariflich abschließend tarifrechtlich geregelt, schließt dies eine Regelung zwischen Ihnen und dem Betriebsrat und damit gemäß § 87 Absatz 1 BetrVG ein Initiativrecht Ihres Betriebsrats aus. Sie müssen also als Arbeitgeber immer daran denken, dass ein Initiativrecht immer dann ausscheidet, wenn eine tarifliche Regelung besteht (Einleitungssatz § 87 Absatz 1 BetrVG). Voraussetzung hierfür ist,
- dass in Ihrem Betrieb eine tarifliche Regelung gilt
- die über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende Regelung trifft
Wichtiger Hinweis:
Keine Sperrwirkung entfalten jedoch Tarifverträge, die bestimmte Materien nicht selbst regeln, sondern durch Öffnungsklauseln die Regelungsbefugnis auf die betriebliche Ebene verlagern.
Beispiel:
"Öffnungsklausel sperrt Sperrwirkung" Ein Tarifvertrag sieht in einer Öffnungsklausel vor, dass die Betriebsparteien eine anderweitige Regelung vereinbaren dürfen.
Folge:
Da die Tarifvertragsparteien die Regelungsbefugnis auf die betriebliche Ebene verlagert haben, darf Ihr Betriebsrat trotz tariflicher Regelung dennoch aktiv werden.
Wichtiger Hinweis:
In zahlreichen Fällen ist die "Reichweite" einer tariflichen Regelung durch Auslegung zu ermitteln. Wenn diese somit ergibt, dass eine tarifliche Regelung keinerlei Regelungsspielraum mehr belässt, sind Ihrem Betriebsrat also aufgrund der Sperrwirkung des Tarifvertrages Grenzen gesetzt und darf dieser auch nicht aktiv werden.
Wichtiger Hinweis:
Initiativrechte bei zwingender Mitbestimmung sind häufig jedoch nicht nur durch tarifvertragliche Regelungen (Sperrwirkung des Tarifvertrages), sondern auch durch gesetzliche Bestimmungen (Vorrang des Gesetzes) verdrängt.
Beispiel:
Bundesdatenschutzgesetze Ein Tarifvertrag erlaubt bei bestimmten Videoüberwachungen ausdrücklich die Erhebung personenbezogener Daten. Ihr Betriebsrat verlangt eine Betriebsvereinbarung, die diese Frage anders regelt.
Folge:
Zwar steht Ihrem Betriebsrat hier gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 6 BetrVG grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht zu. Da die Frage der Videoüberwachung abschließend in einem Tarifvertrag geregelt ist, liegt jedoch eine Erlaubnisnorm (§ 4 Absatz 1 BDSG) vor, die das Initiativrecht ausschließt. Eine Grenze für das Initiativrecht Ihres Betriebsrats kann sich somit nicht nur aus Tarifvertrag, sondern auch von Gesetzes wegen (Einleitungssatz § 87 Absatz 1 BetrVG) ergeben.