Der Gesamtbetriebsrat - In diesen Fällen endet die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat:

Das Gesetz regelt in § 49 BetrVG das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat, die in folgenden Fälle eintritt:

 

  • mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat,
  • durch Amtsniederlegung
  • durch Ausschluss aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ( § 48 BetrVG) oder
  • durch Abberufung durch den Betriebsrat (§ 49 BetrVG).

Darauf hinzuweisen ist zunächst, dass die von den Betriebsräten entsandten Betriebsratsmitglieder mit dem Amtsende des Betriebsrats ihre Mitgliedschaft auch im Gesamtbetriebsrat verlieren. Die regelmäßige Dauer der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat ist also abhängig von der in den einzelnen Betriebsräten. Nach Ablauf der regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrats von vier Jahren endet also immer auch automatisch die Amtszeit der Betriebsratsmitglieder im Gesamtbetriebsrat.

Beispiel:

"Keine Verlängerung für eifrige Betriebsräte" Stefan R. ist schon seit vielen Jahren Vorsitzender des Gesamtsbetriebsrats. Aus Altersgründen kandidiert er bei der nächsten Wahl nicht mehr für den Betriebsrat. Allerdings möchte er gern sein Amt als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats noch für ein weiteres Jahr ausüben.

Folge:

Der Vorsitz im Gesamtbetriebsrat ist an die Mitgliedschaft im Betriebsrat geknüpft. Scheidet Stefan R. somit aus dem Betriebsrat aus, fällt damit auch automatisch sein Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat weg. Eine Verlängerung scheidet aus. Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat erlischt gem. § 49 BetrVG in Anlehnung an die entsprechende Regelung für den Betriebsrat in § 24 Abs. 1 BetrVG auch durch

  • Ablauf der Amtszeit
  • Niederlegung des Amts
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Ihnen als Arbeitgeber,
  • Verlust der Wählbarkeit
  • Ausschluss aus dem Betriebsrat,
  • Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder
  • eine gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit.

Die Amtsniederlegung ist eine freiwillige Aufgabe des Amts eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrats. Sie kann jederzeit erklärt werden und ist an keine Form gebunden.

Beispiel:

"Amtsniederlegung als Bestandteil eines Aufhebungsvertrages" Im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbaren Sie mit Dieter R. gleichzeitig auch die Amtsniederlegung mit Beginn der im übrigen vertraglich vereinbarten Freistellung.

Folge:

Diese Regelung ist wirksam und mit dem von Dieter R. erklärten Rücktritt können Sie von einer eindeutigen Rücktrittserklärung ausgehen. Mit Zugang der Erklärung über die Amtsniederlegung beim Vorsitzenden ist die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat beendet. Die Erklärung kann nicht zurückgenommen oder widerrufen werden. Die Abberufung eines Mitglieds des Gesamtbetriebsrats durch den Gesamtbetriebsrat kann jederzeit erfolgen. Jede Abberufung bedarf aber eines Beschlusses des Gesamtbetriebsrats.

Beachte:

Das abberufene Mitglied des Gesamtsbetriebsrats hat grundsätzlich nicht die Möglichkeit, dem Beschluss des Betriebsrats mit Erfolg zu widersprechen. Der Einzelbetriebsrat entscheidet nämlich frei darüber, wer in den Gesamtbetriebsrat entsandt werden soll. Er kann diese Entscheidung auch wieder abändern.

Wichtiger Hinweis:

Besonders delikat ist der Ausschluss von Gesamtbetriebsratsmitgliedern wegen grober Verletzung ihrer Pflichten (§ 48 BetrVG). Hier muss mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Mitarbeiter Ihres Unternehmens, Sie als Arbeitgeber, der Gesamtbetriebsrat oder eine in Ihrem Unternehmen vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Gesamtbetriebsrat beantragen (§ 48 BetrVG).

Beispiel:

"Auflösung des Gesamtbetriebsrats bei schweren Pflichtverstößen" Der Gesamtbetrieb in Ihrem Unternehmen besteht aus sieben Mitgliedern. In einem Rundschreiben an die Mitarbeiter der einzelnen Betriebe äußert sich der Gesamtbetriebsrat eindeutig zugunsten einer politischen Partei. Sie wollen dies als Arbeitgeber nicht akzeptieren und beantragen deshalb die "Auflösung des Gesamtbetriebsrats".

Folge:

Zwar ist diese Aufforderung "an sich" ein schwerer Pflichtverstoß. Jedoch ist der pauschal gegen den "Gesamtbetriebsrat" gerichtete Antrag unzulässig. Sie müssen hier den Ausschluss jedes Einzelmitglieds des Gesamtbetriebsrats beantragen, um an Ihr Ziel zu kommen (§ 48 BetrVG). Der Antrag auf Auflösung muss sich jedoch nicht auf ein Mitglied beschränken, sondern kann auch gegen mehrere oder alle Mitglieder des Gesamtbetriebsrats beantragt werden. Erforderlich ist nur, dass sich alle Mitglieder einen schweren Pflichtverstoßes im Sinne von § 48 BetrVG vorwerfen lassen müssen. Kommt das Arbeitsgericht zu dem Schluss einer groben Pflichtverletzung aller Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, so führt dies wiederum nicht zur Auflösung des Gesamtbetriebsrats sondern dazu, dass die Ersatzmitglieder nachrücken.

Wichtiger Hinweis:

Ist in Ihrem Unternehmen erst einmal ein Gesamtbetriebsrat errichtet worden, darf er für immer mitreden, d.h. es handelt sich um eine Einrichtung für die Ewigkeit, da der Gesamtbetriebsrat keine Amtszeit vorsieht. Die Mitglieder des Gesamtbetriebsrats gehen aber ihrem Amt so lange nach, wie sie auch Mitglieder des Einzelbetriebsrats sind, aus denen sie gewählt wurden.

Arbeitgeber-Tipp:

Auch wenn der Gesamtbetriebsrat somit eine Dauereinrichtung mit wechselnder Mitgliedschaft ist, ist für Sie als Arbeitgeber in der Praxis jedoch zu beachten, dass das Amt des Gesamtbetriebsrats jedoch immer dann endet, wenn die Voraussetzung für seine Errichtung weggefallen sind (BAG, Urteil vom 05.06.2002 in: EzA § 47 BetrVG 1972 Nr. 9 unter B I 1).

Beispiel:

"Wenn Betriebe stillgelegt werden" In Ihrem Unternehmen ist schon seit mehreren Jahren ein Gesamtbetriebsrat tätig, der sich aus Betriebsräten Ihres Firmensitzes in Bremen und dem Betriebsrat Ihrer Filiale in Oldenburg zusammensetzt. Aus dringenden betrieblichen Gründen müssen Sie die Filiale in Oldenburg stilllegen. Der Betriebsrat in Oldenburg wird aufgelöst.

Folge:

In diesem Fall werden Sie den Gesamtbetriebsrat ausnahmsweise los. Denn da zukünftig nur noch der Firmensitz in Bremen mit einem Betriebsrat verbleibt, entfallen die Voraussetzungen für den Fortbestand des Gesamtbetriebsrats § 47 Absatz 1 BetrVG). Dies bedeutet, dass das Amt des Gesamtbetriebsrats immer schon dann endet, wenn in Ihrem Unternehmen nicht gleichzeitig zumindest zwei Betriebsräte bestehen (§ 47 Absatz 1 BetrVG).

Wichtiger Hinweis:

Als Arbeitgeber müssen Sie also immer daran denken, dass die Voraussetzungen für die Errichtung des Gesamtsbetriebsrats mit den gesetzlichen Voraussetzungen für den Bestand des Gesamtbetriebsrats vollkommen identisch sind.

Beachte:

Ausnahme Betriebsübergang Der Bestand des Gesamtbetriebsrats bleibt jedoch ausnahmsweise unangetastet, wenn einzelne Betriebe Ihres Unternehmens auf andere Inhaber im Wege des Betriebsübergangs übergehen (§ 613 a BGB). Allerdings endet das Amt des Gesamtbetriebsrats dann, wenn das Unternehmen, für das er errichtet ist, mit seinem Rechtsträger rechtlich untergeht. Dies ist vor allem bei der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge in Umwandlungsfällen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) der Fall, beispielsweise bei Verschmelzung und der Aufspaltung.

Checkliste:

1. Haben Sie als Arbeitgeber gewusst, dass immer dann wenn in Ihrem Unternehmen mehrere Be- triebsräte bestehen nach dem Gesetz gemäß § 47 Abs. 1 BetrVG zwingend ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden muss?
Wenn JA, müssen Sie auch beachten, dass dieser in bestimmten Angelegenheiten mitreden darf?

2. Wussten Sie, dass wenn nur ein Betriebsrat gewählt wurde, kein Gesamtbetriebsrat gebildet werden darf?
Wenn NEIN, sollten Sie immer daran denken, dass Voraussetzung für die Bildung eines Gesamtbe- triebsrates immer mindestens 2 Betriebsräte sind.

3. Wussten Sie, dass die Errichtung des Gesamtbetriebsrates gemäß § 47 Abs. 2 BetrVG nicht durch eine Wahl erfolgt?
Wenn NEIN, sollten Sie nicht vergessen, die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates von den Be- triebsratmitgliedern der einzelnen Betriebsräte entsandt werden.

4. Wussten Sie, dass nicht die absolute Zahl der Mitglieder des jeweils entsendenden Einzelbetriebsrates entscheidend sind?
Wenn NEIN, sollten Sie nie vergessen, das der Geamtbetriebsrat immer nur so viele Stimmen hat, wie er wahlberechtigte Mitarbeiter vertritt.

5. Wussten Sie, dass der Gesamtbetriebsrat ein Organ für die "Ewigkeit" ist?
Wenn NEIN, sollten Sie auch immer daran denken, dass Sie den Gesamtbetriebsrat nicht verhindern können, wenn die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BetrVG vorliegen.

6. Haben Sie daran gedacht, dass in bestimmten gesetzlichen Fällen die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebs- rat endet?
Wenn NEIN, sollten Sie nicht vergessen, dass die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat enden kann.

Gelesen 32687 mal