Beispiel:
"Grünes Licht des Betriebsrats bei vorläufiger Einstellung" Ihr Betriebsrat hat auch ein Interesse daran, dass Sie den Auftrag behalten und stimmen der vorläufigen Einstellung von Wolfgang F. unverzüglich zu. Bis zu einer endgültigen Entscheidung möchte sich Ihr Betriebsrat aber noch etwas Zeit nehmen.
Folge:
In diesem Falle (Zustimmung zur vorläufigen Einstellung) dürfen Sie Wolfgang F. erst einmal bis zur endgültigen Zustimmung des Betriebsrats vorläufig beschäftigen bzw. bei Verweigerung das hierfür vorgesehene Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht einleiten. Stimmt Ihr Betriebsrat der von Ihnen geplanten vorläufigen personellen Maßnahme jedoch nicht zu, so dürfen Sie diese gleichwohl vornehmen bzw. aufrecht erhalten, wenn Sie innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen (§ 100 Absatz 2 Satz 2 BetrVG).
Beispiel:
"Kurzfristige Anrufung des Arbeitsgerichts ein Muss" Der Betriebsrat hat der vorläufigen Einstellung von Wolfgang F. nicht zugestimmt.
Folge:
In diesem Falle müssen Sie innerhalb von drei Tagen zwingend das Arbeitsgericht anrufen (§ 100 Absatz 2 Satz 2 BetrVG). Sie dürfen als Arbeitgeber die von Ihnen geplante personelle Maßnahme also immer dann erst einmal aufrecht erhalten bzw. vornehmen, wenn Sie innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen und geltend machen, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Absatz 1 Satz 1 BetrVG)
Beachte:
Bei Verweigerung der Zustimmung zur vorläufigen Einstellung müssen Sie innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen und einmal die Ersetzung zur Zustimmung zur Einstellung überhaupt und dazu die Feststellung beantragen, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen erforderlich war. Nur wenn Sie diese Anträge rechtzeitig stellen, sind Sie betriebsverfassungsrechtlich befugt, die vorläufige personelle Maßnahme (z.B. Einstellung) so lange aufrecht zu erhalten, bis entweder die Zustimmung zur endgültigen Einstellung entweder rechtskräftig ersetzt ist oder das Arbeitsgericht rechtskräftig entscheidet, dass die vorläufige Einstellung offensichtlich nicht dringend erforderlich war. Dann endet die Befugnis zwei Wochen nach Rechtskraft dieser Entscheidung.
Wichtiger Hinweis:
Wenn Sie nur den Feststellungsantrag, nicht aber auch den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung stellen, so genügt das nicht. Der bloße Feststellungsantrag ist unzulässig und berechtigt den Arbeitgeber nicht, die vorläufige Einstellung aufrecht zu erhalten. Er muss sie auf einen Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG hin aufheben (BAG, Urteil vom 15.09.87 in AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972 = NZA 1988, S. 101). Erst mit einer rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung erledigt sich der Feststellungsantrag über die Dringlichkeit der vorläufigen Einstellung. Das Verfahren ist insoweit einzustellen (BAG, Urteil vom 18.10.88 in AP Nr. 4 zu § 100 BetrVG 1972 = NZA 1989, S. 183).