Muster Betriebsvereinbarung zur Nutzung von Arbeitsmitteln

Betriebsvereinbarung zwischen der Firma ..................... vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung (im Folgenden "Firma") und dem Betriebsrat ................... vertreten durch den/die Vorsitzende/n (im Folgenden "Betriebsrat") über die Regelung der Arbeitsmittel und Mediennutzung Präambel Im Rahmen der Tätigkeit bei der Firma ist die Nutzung von verschiedenen Arbeitsmitteln und Medien erforderlich.

 

Diese werden von der Firma zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt. Hierzu zählen insbesondere " Applikationen, " IT-Systeme, " Internet, " Intranet, " E-Mail, " Telefon/Fax. Jeder Mitarbeiter muss sich bewusst sein, dass sich speziell mit jeder Nutzung des Internets, insbesondere durch den Besuch von rechtlich fragwürdigen Homepages oder den Versand von E-Mails, der Name der Firma in Verbindung gebracht wird.

Die Nutzung der Arbeitsmittel und Medien darf deshalb nur unter Einhaltung allgemeiner Sicherheitsstandards der Firma erfolgen. Außerdem muss sich die Firma vor einer potentiellen missbräuchlichen oder geschäftsschädigenden Benutzung dieser Arbeitsmittel und Medien durch einzelne Mitarbeiter schützen. Durch diese Maßnahmen sollen Schäden verhindert bzw. verringert und Verantwortliche gemäß den gültigen gesetzlichen Regelungen bzw. disziplinarisch zur Rechenschaft gezogen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, präventiv eine Protokollierung verschiedenster Ereignisse und Aktivitäten vorzunehmen.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2. Diese Betriebsvereinbarung findet keine Anwendung auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz.

§ 2 Regelungsbereich Diese Betriebsvereinbarung regelt die Nutzung der Arbeitsmittel und Medien zu dienstlichen Zwecken und deren Überprüfung im Einzelfall bei einem hinreichend begründeten Verdacht des Missbrauchs.

§ 3 Zielsetzung Mit dieser Vereinbarung soll sichergestellt werden, dass die Firma auf versendete oder abgefragte Informationen einzelner Mitarbeiter zugreifen kann. Außerdem soll sichergestellt sein, dass Protokolldaten über die Arbeitsmittel- und Mediennutzung erhoben bzw. ausgewertet werden können, soweit ein begründeter Verdacht auf Missbrauch der Arbeitsmittel und Medien vorliegt.

§ 4 Missbrauch von Arbeitsmitteln und Medien Eine missbräuchliche Nutzung der Arbeitsmittel und Medien liegt insbesondere vor, wenn der Mitarbeiter

  • 1. den IT-Betrieb vorsätzlich oder fahrlässig beeinträchtigt. Bei privater Nutzung der Arbeitsmittel und Medien ist eine fahrlässige Beeinträchtigung ausreichend,
  • 2. Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse unbefugt an Dritte oder aus Eigennutz weiterleitet,
  • 3. rassistische, gewaltverherrlichende, sittenwidrige oder gegen die Firma gerichtete Aktivitäten mit dienstlich zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln und Medien durchführt. Dies umfasst unter anderem die Nutzung des Internet-Zugangs für Besuche auf Homepages mit pornographischen Inhalten oder Inhalten diskriminierender Art bezüglich Rassen, Geschlecht, Religionen, sexistischer oder gesellschaftlicher Orientierung sowie sonstigen rechtswidrigen Inhalten. Mit umfasst von dieser Aufzählung sind Homepages, deren Inhalte als rechtlich unzulässige politische Aktivitäten beurteilt werden. Mitarbeiter sind infolgedessen nicht berechtigt, Material mit oben aufgeführten Inhalten über E-Mail zu versenden,
  • 4. dienstliche Ressourcen zu privaten Zwecken in Anspruch nimmt und dabei einen erheblichen finanziellen direkten oder indirekten Schaden und / oder eine Arbeitsbehinderung der anderen Mitarbeiter verschuldet und / oder dies zu einer Beeinträchtigung der eigenen arbeitsvertraglichen Pflichten führt,
  • 5. eine Rufschädigung des Unternehmens herbeiführt,
  • 6. an externen Diskussionsforen wie etwa chat boards oder ähnlichem, die nicht betrieblichen Zwecken dienen, teilnimmt, 7. Bilder, Musik oder Videofilme oder sonstige Dateien / Programme aus dem Internet herunterlädt und / oder speichert, solange es nicht betrieblichen Zwecken dient. 8. die genannten Arbeitsmittel und Medien für Zwecke nutzt, die im Widerspruch zu geltendem Recht stehen.

§ 5 Grundsätze der Kontrolle

  • 1. Jedwede Nutzung von dienstlich zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Medien erfolgt aufgrund dienstlicher Veranlassung zu Zwecken der arbeitsvertraglich vereinbarten Aufgabenerfüllung. Insoweit besteht grundsätzlich ein privates Nutzungsverbot.
  • 2. Zum Nachweis und zur Ermittlung im Verdachtsfall werden maschinelle Protokolle erstellt, aus denen hervorgeht, welcher Mitarbeiter welches Medium in welchem Umfang genutzt hat (siehe § 6).
  • 3. Bei dienstlichen Telefonanschlüssen, wie Festnetz, Fax, oder Mobil, werden Nutzungsdaten protokolliert, so dass im Einzelfall Auswertungen erstellt werden können, die inhaltlich einem Einzelgesprächsnachweis entsprechen.
  • 4. Inhalte von Telefongesprächen werden nicht protokolliert oder aufgezeichnet.
  • 5. Alle Mitarbeiter werden darauf hingewiesen, dass insbesondere auch bei privater Nutzung der Arbeitsmittel und Medien eine Protokollierung erfolgt.
  • 6. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Medien dürfen in ihrer Nutzung überprüft und können in ihrem Umfang so beschränkt werden, dass Services, die offensichtlich nicht dienstlichen Zwecken dienen, für den Abruf oder die Nutzung gesperrt werden. Der Betriebsrat erhält regelmäßig eine Information über die gesperrten Dienste bzw. Angebote.
  • 7. Bei begründetem Verdacht erfolgt eine gezielte personenbezogene Auswertung der Arbeitsmittel- und Mediennutzung anhand der Protokolle. Die Auswertung erfolgt in gemeinsamer Zusammenarbeit mit dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat.
  • 8. Der Betriebsrat ist bei personenbezogenen Auswertungen rechtzeitig vorab zu informieren, sofern kein akuter Handlungsbedarf besteht, der ein sofortiges Handeln der Firma notwendig macht, um eventuell eintretende Schäden zu verhindern.
  • 9. Alle Benutzer sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten für die unter ihrer Kennung durchgeführten Aktionen, inklusive der Arbeitsmittel- und Mediennutzung, voll verantwortlich und können bei diesbezüglichem Missbrauch arbeitsrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden.
  • 10. Eine generelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle aufgrund der protokollierten Daten findet nicht statt

§ 6 Protokollierung

  • 1. Zweck und Inhalt der Protokollierung: " die Arbeitsmittel- und Mediennutzung unterliegt einer automatischen Protokollierung, die zum Schutz der Firma erfolgt. Es wird dabei festgehalten, wer, wann und wie ein bestimmtes Medium bzw. IT-System genutzt hat bzw. genutzt worden ist. " Die bei der Tätigkeit an einem Bildschirmarbeitsplatz oder einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung erfassten Daten über die Tätigkeiten der Mitarbeiter oder die Benutzung von IT-Programmen durch die Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht für eine individuelle Leistungskontrolle verwertet werden. " Die Protokolldaten können jedoch im Rahmen einer Revision bei begründetem Verdacht auf Missbrauch durch autorisierte Personen unter Beteiligung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und des Betriebsrats ausgewertet werden.
  • 2. Protokollierte Ereignisse sind: " Wirtschaftlich relevante Transaktionen, " Verwaltung von Benutzern und Benutzerrechten, " Logon und Logoff, " Datentransfer, " Installations- und Konfigurationsmaßnahmen, " Systemstart und -ende sowie " Backup und Recovery-Maßnahmen.
  • 3. Frist der Datenspeicherung: " Die Daten werden maximal bis zum Ablauf des 6. Monats nach Ende der Aktivität gespeichert und dann automatisch gelöscht. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen gesetzliche Vorschriften eine längere Aufbewahrung vorschreiben. " Im Falle eines Missbrauchs bzw. eines konkreten Verdachts können die jeweiligen Protokolldaten zu Beweiszwecken bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts gespeichert werden. In diesen Fällen sind der Betriebsrat und der betriebliche Datenschutzbeauftragte zu informieren.
  • 4. Kontrollmaßnahmen: Alle bei der Anwendung der IT-Programme anfallenden benutzerbezogenen Anwendungsdaten dürfen grundsätzlich und ohne Beteiligung des Betriebsrats nur für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Anwendung der IT-Programme, zur Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsstandards der Firma bzw. zur Systemüberwachung verwendet werden.

§ 7 Kontrolle bei begründetem Verdacht

  • 1. Besteht der begründete Verdacht des Missbrauchs gegenüber einem Mitarbeiter, so kann die Firma nach Information des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und des Betriebsrats Einsicht in die Nutzungsprotokolle des betreffenden Mitarbeiters nehmen.
  • 2. Eine inhaltliche Kontrolle von E-Mails darf nur nach Beantragung durch den betrieblichen Datenschutzbeauftragten und positiver Beschlussfassung durch den Betriebsrat erfolgen, wenn ein begründeter Verdacht gegenüber einem Mitarbeiter bezüglich einer missbräuchlichen Nutzung im Sinne des § 4 dieser Vereinbarung mittels des Mediums E-Mail besteht.
  • 3. Soweit es im Einzelfall erforderlich ist, ausreichende Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung vorliegen und dies schriftlich dokumentiert ist, dürfen nach Information des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und nach Beantragung und positiver Beschlussfassung durch den Betriebsrat Rastersuchläufe in Protokolldateien zur Aufdeckung einer missbräuchlichen Nutzung genutzt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Missbrauch, nicht aber der konkrete Täter bekannt sind (konkreter Verdacht gegen Unbekannt). Zu diesem Zweck kann zudem auch das aktuelle Surfverhalten der Mitarbeiter durch die EDV-Abteilung kontrolliert werden.

§ 8 Schlussbestimmungen

  • 1. Gesetzliche und tarifvertragliche Regelungen, die den Anwendungsbereich dieser Vereinbarung betreffen, gehen vor.
  • 2. Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
  • 3. Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von (3 Monaten) zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
  • 4.Eine Nachwirkung wird ausgeschlossen.

________________ Ort, Datum __________________ _________________ (Arbeitgeber) (Betriebsrat)

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